Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12 – Praebiotik) handelt es sich bei der Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung).
Der beklagte Babynahrungshersteller bot unter der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Der klagende Babynahrungshersteller sah in den Angaben gesundheitsbezogene Angaben, die nicht im Einklang mit der Health Claims Verordnung stehen.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 23.03.2011, Az. 2/06 O 568/10) hat die Verwendung der Aussage „Praebiotik® + Probiotik®“ verboten, die Verwendung der Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ jedoch zugelassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11) hat die Klage insgesamt abgewiesen und keinen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung angenommen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Das Gericht sieht in der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ eine gesundheitsbezogene Angabe. Die Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spiele auf die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reiche für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil noch zu klären ist, ob die Marken vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt worden sind. Für den Fall würde die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 Health Claims Verordnung eingreifen, wonach Marken noch bis zum 19. Januar 2022 verwendet werden dürfen, auch wenn sie nicht mit der Health Claims Verordnung im Einklang stehen. Hinsichtlich der Verwendung der Aussage „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ kann sich die Beklagte nicht auf eine Übergangsvorschrift berufen, sodass diese Aussage verboten wurde.
Mit der Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof den Trend einer weiten Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe fort.
ad
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