In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 38/24) heute zu der Frage, ob in Gartencentern in Nordrhein-Westfalen Waren wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen auch an Sonn- und Feiertagen verkauft werden dürfen.
Die Beklagte betreibt mehrere Gartencenter in Nordrhein-Westfalen, in welchen sie u.a. die oben aufgelisteten Waren an Sonntagen zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Die Wettbewerbszentrale wollte nach Beschwerden aus der Wirtschaft gerichtlich klären lassen, ob das Angebot im Einklang mit §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG-NRW erfolgte. Nach dieser Vorschrift dürfen an Sonn- und Feiertagen in Gartencentern nur Blumen und Pflanzen und ein hierzu gehörendes begrenztes Randsortiment verkauft werden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war unklar, ob es sich bei diesen Produkten noch um ein begrenztes Randsortiment handelt.
Das Landgericht Bochum (Urt. v. 07.06.2023, Az. I-15 O 27/23) hielt die Produkte für Randsortiment und wies die Klage, soweit die Gegenseite diese nicht zuvor in Teilen anerkannt hatte, ab. So sah es auch das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-4 U 136/23). Waren des Randsortiments seien nicht zwangsläufig zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, so das OLG Hamm. Auch sei der Verkauf von Produkten des Randsortiments nicht nur dann zulässig, wenn diese gleichzeitig oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Produkten des Kernsortiments (z.B. Blumen) erfolgen.
Das OLG Hamm hatte die Revision gegen sein Berufungsurteil zugelassen, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017, Az. 1-15 U 105/16) die abweichende Auffassung vertritt, dass der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte wie etwa Christbaumschmuck nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW privilegiert sei.
Der BGH hatte nunmehr in der von den beiden genannten Oberlandesgerichten in NRW unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage das letzte Wort. In seiner Entscheidung folgt der BGH der Vorinstanz des OLG Hamm und sieht den Verkauf der in Rede stehenden Waren als zulässig an. Der sonntägliche Verkauf der in Rede stehenden Waren stelle, so der BGH, keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil sie dem Randsortiment zuzurechnen seien. Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck nach der Auffassung des BGH lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter. Zudem müsse das Randsortiment – anders als das Kernsortiment – nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Schließlich sei nicht erforderlich, dass Waren des Randsortiments gleichzeitig oder kombiniert mit Waren des Kernsortiments erworben werden. Damit ist für die Branche nun höchstrichterlich geklärt, welche Anforderungen an das sog. Randsortiment zu stellen sind.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 230/2024 vom 05.12.2024 >>
as
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