Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbeaktion eines Elektronikmarktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhalten sollten, nicht wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). In der Werbeanzeige hat der Elektronikmarkt explizit darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle angebotenen Warenbereiche gelte.
Bei der Werbung handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zwar um eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf, allerdings greift das Per-se-Werbeverbot gegenüber Kindern aus Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht, weil sich die Werbung nicht auf konkrete Produkte bezieht, sondern auf das gesamte Sortiment. Um einen Verstoß zu bejahen müssten die Produkte in der Werbung konkret aufgeführt sein. In Nr. 28 des Anhangs wird nämlich die Formulierung „die beworbenen Ware“ verwendet. Hieraus ergibt sich, dass in einer unzulässigen Werbung konkrete Produkte beworben werden müssen. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei einer allgemeinen Kaufaufforderung bezogen auf das gesamte Sortiment nicht der Fall, so dass diese „Zeugnisaktion“ nicht gemäß der sog. „schwarzen Liste“ wettbewerbswidrig ist.
Einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG hat der BGH ebenfalls verneint. Er hat in dieser Werbung weder ein unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Kinder noch eine Ausnutzung der Unerfahrenheit der Schulkinder gesehen.
Weiterführende Hinweise
Pressmitteilung des BGH vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13 – „Zeugniskation“ >>
cb
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