Der BGH hat entschieden, dass Waren nicht mit einem Prüfzeichen beworben werden dürfen, wenn die Werbung keinen Hinweis enthält, wo der Verbraucher Informationen zu dem der Vergabe des Zeichens zugrundeliegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested >>).
Der Kläger hatte die Werbung eines Einzelhändlers für ein Haarentfernungsgerät mit den Zeichen „LGA tested quality“ und „LGA tested safty“ wegen des Fehlens wesentlicher Informationen beanstandet. Die Werbung enthielt keinen Hinweis zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen. Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben (LG Duisburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 22 U 54/13). Das OLG Düsseldorf hatte die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I 15 U 76/14). Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf nunmehr bestätigt.
Er ist der Auffassung, dass die Angabe einer Fundstelle, die dem Verbraucher Informationen zum Ergebnis einer Warenprüfung liefert, eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG darstellt. Der BGH weist allerdings darauf hin, dass eine Information nicht schon allein deshalb wesentlich ist, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Vielmehr verlangt er eine Interessenabwägung: Einerseits sind die Belange des Unternehmers zu berücksichtigen, andererseits muss die (vorenthaltene) Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erheblich sein. Im konkreten Fall fiel die Abwägung zugunsten des Verbrauchers aus. Hinweise auf ein Prüfzeichen seien für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung, heißt es in den Entscheidungsgründen. Ein Prüfzeichen liefere dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Der Verbraucher erwarte, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei und bestimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweise. Der BGH zieht Parallelen zu der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest: Wie bei der Werbung mit dem Ergebnis eines Warentests habe der Verbraucher auch bei der Werbung mit Prüfzeichen ein Interesse daran, zu erfahren, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang das Produkt geprüft wurde.
Dem Unternehmer ist es nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, dem Verbraucher einen Zugriff auf die dem Prüfzeichen zugrundeliegenden Informationen zu ermöglichen. Er komme seiner Informationspflicht bereits dann nach, wenn er eine kurze Prüfzusammenfassung erstellt, die die Prüfkriterien nachvollziehbar enthält. Zudem erläutert das Gericht in seinen Entscheidungsgründen, dass die Informationen nicht in der Werbung selbst bereitgestellt werden müssen. Es reiche aus, dass in der Werbung auf eine Internetseite verwiesen werde, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stünden. Dagegen reicht es nach der Auffassung des Gerichts nicht aus, wenn die Informationen erst im Einzelhandelsgeschäft bereitgestellt werden; dies sei nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Aus der Arbeit der Wettbewerbszentrale: Auch die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit mehrfach Urteile erstritten, die für mehr Rechtsklarheit bei der Werbung mit Testergebnissen und Auszeichnungen gesorgt haben. So hat z. B. das OLG Rostock darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Siegels für Allergiebettwäsche nur dann zulässig ist, wenn Grundinformationen wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse zur Verfügung gestellt werden (OLG Rostock, Urteil vom 15.10.2014, Az. 2 U 12/14). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt muss ein Testergebnis nicht nur eine Fundstelle aufweisen, sondern diese muss leicht auffindbar sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15). Ist ein TÜV-Siegel mit einer Beurteilung zur Service-Qualität ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar, so müssen auch in diesem Fall Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, was Gegenstand der Prüfung war (OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13, vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 10.03.2014>> ).
Weiterführende Informationen
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested >>
ck
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