Home News BGH lässt Revision der Wettbewerbszentrale im Verfahren gegen Almased Wellness GmbH wegen vertikaler Preisbindung zu

BGH lässt Revision der Wettbewerbszentrale im Verfahren gegen Almased Wellness GmbH wegen vertikaler Preisbindung zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Almased Wellness GmbH zugelassen, in dem es um eine vertikale Preisbindung des Unternehmens gegenüber Apothekern geht (Beschluss vom 24.01.2017, Az. KZR 56/16). Er gab damit der Beschwerde der Wettbewerbszentrale gegen die Entscheidung der Vorinstanz beim OLG Celle statt, das die Revision nicht zugelassen hatte. Der Weg für eine Sachentscheidung in der III. Instanz ist damit geebnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision in dem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Almased Wellness GmbH zugelassen, in dem es um eine vertikale Preisbindung des Unternehmens gegenüber Apothekern geht (Beschluss vom 24.01.2017, Az. KZR 56/16). Er gab damit der Beschwerde der Wettbewerbszentrale gegen die Entscheidung der Vorinstanz beim OLG Celle statt, das die Revision nicht zugelassen hatte. Der Weg für eine Sachentscheidung in der III. Instanz ist damit geebnet.

Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 € nicht zu unterschreiten. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das Landgericht Hannover gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte Almased zur Unterlassung (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 >>). Das Oberlandesgericht Celle hob dieses Urteil im Berufungsverfahren allerdings auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar, diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe (vgl. News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016 >>). Die Argumentation überraschte die Wettbewerbszentrale. Eine vertikale Preisbindung ist eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.12.2012, Az. C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt.

Da das Oberlandesgericht Celle die Revision nicht zugelassen hatte, musste sich die Wettbewerbszentrale den Zugang zum BGH mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstreiten. Dieser Beschwerde hat der BGH nun stattgegeben, sodass das Revisionsverfahren mit einer abschließenden Entscheidung in der Sache durchgeführt werden kann.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2015 >>

News der Wettbewerbszentrale 29.03.2016 >>

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 12.01.2016 >>

Aktuelles der Wettbewerbszentrale vom 09.02.2017 >>

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wn

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