Die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals ist nicht wegen einer beanstandeten Nutzerbewertung zu einem Hotel gem. § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, wenn die beanstandete Nutzerbewertung nicht als eigene „Behauptung“ des Portalbetreibers einzuordnen ist. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist der Portalbetreiberin nicht zumutbar. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Entscheidung „Hotelbewertungsportal“ (Urteil v. 19.03.2015 – I ZR 94/13 ).
Eine Hotelinhaberin beanstandete in dem Hotelbewertungsportal eine Bewertung mit der Überschrift: „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“. Daraufhin verlangte sie von der Portalbetreiberin eine Unterlassungserklärung wegen einer unwahren geschäftsschädigen Tatsachenbehauptung. Diese entfernte die beanstandete Bewertung von ihrem Portal, gab allerdings die geforderte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht ab. In dem konkreten Fall erscheinen die Bewertungen auf dem Hotelbewertungsportal erst, nachdem sie eine Wortfiltersoftware durchlaufen haben, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern erkennen soll. Unauffällige Bewertungen werden dann automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Nutzerbewertung nicht als eigene „Behauptung“ der Portalbetreiberin anzusehen sei, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht habe. Die Behauptung sei auch nicht von ihr „verbreitet“ worden. Die Haftung eines Diensteanbieters, der -wie hier- eine neutrale Rolle einnehme, sei eingeschränkt (§§2 Nr. 1, 7 Abs. 2, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG). Nur wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt habe, hafte er für die unwahren Tatsachenbehauptungen eines Dritten. Die Portalbetreiberin habe hier keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe erst dann, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und sie dennoch nicht beseitige. Da die Betreiberin des Hotelbewertungsportals den Eintrag sofort nach Kenntnis der Verletzung entfernt habe, sei sie nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Quelle und weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 41/2015 >>
cb
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