Inländische Apotheken dürfen für rezeptpflichtige Produkte keine günstigen „Holland-Preise“ bewerben, auch wenn diese aus dem Ausland nach Deutschland geliefert werden. Dies hat aktuell der BGH in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess entschieden (Urteil vom 26. Februar 2014, Az. I ZR 77/09).
Die beklagten (deutschen) Apotheker hatten in einem Werbeprospekt einen zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente beworben. Der Bestellvorgang sah wie folgt aus: Der Patient füllte in einer der Apotheken der Beklagten ein Bestellformular aus und übergab es dem Mitarbeiter mitsamt dem zugehörigen Rezept. Beliefert wurde das Rezept von einer Apotheke im niederländischen Dinxperlo. Der Kunde konnte wählen, ob er das georderte Arzneimittel selbst in Dinxperlo abholt oder einen Kurierdienst gegen 50 Cent pro Bestellung mit dem Transport des bestellten Medikaments beauftragt. Meist konnte der Patient bereits einen Tag nach der Bestellung das Medikament gegen Zahlung des reduzierten Kaufpreises in der Apotheke in Deutschland abholen.
Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass mit dieser Konstruktion die Pflicht zur Einhaltung fester Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel umgangen wird. Während das Landgericht Köln die Auffassung der Wettbewerbszentrale geteilt hatte (LG Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08), vertrat das OLG Köln die Ansicht, ausländische Versandapotheken seien nicht an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden (OLG Köln, Urteil vom 8.05.2009, Az. 6 U 213/08).
Der Bundesgerichtshof hat mit der heutigen Entscheidung das o.g. Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Berufung der beklagten Apotheker gegen das o.g. Urteil des LG Köln zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
(F 4 0346/08)
ck
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des BGH vom 26.02.2014 (Nr. 35/2014) >>
Urteil des BGH vom 26. Februar 2014, Az. I ZR 77/09 >>
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