Nach der seit dem 28. Mai 2022 geltenden Rechtslage müssen neben dem Gesamtpreis anzugebende Grundpreise „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ dargestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Dies bedeutet nach wie vor, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen. Das ist die Schlussfolgerung einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Versäumnisurteil vom 19.05.2022, Az. I ZR 69/21).
Nach alter, bis zum 27. Mai 2022 geltender Rechtslage mussten die Grundpreise „in unmittelbarer Nähe“ der Gesamtpreise platziert sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV a.F.). Schon im Jahre 2009 hatte der BGH entschieden, dass das Erfordernis der unmittelbaren Nähe nur dann erfüllt sei, wenn Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden könnten (Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06). An dieser Auffassung hielt er in der aktuellen Entscheidung fest.
Den konkreten Streitfall musste der BGH noch nach altem Recht entscheiden. Er macht aber deutlich, dass sich durch die seit dem 28. Mai 2022 geltende Neuregelung in der Sache nichts geändert habe. „Klar erkennbar“ sei der Grundpreis auch nach neuer Rechtslage nur dann, wenn Gesamtpreis und Grundpreis auf einem Blick wahrnehmbar sind.
Den Unternehmen ist deshalb weiterhin zu empfehlen, die Grundpreise in der Weise bei den Gesamtpreisen zu platzieren, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind.
wn
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