Home News BGH: Geschäftsmodell der DUH ist nicht rechtsmissbräuchlich

BGH: Geschäftsmodell der DUH ist nicht rechtsmissbräuchlich

Der BGH hat heute die Revision eines von der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) abgemahnten Autohauses wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG zurückgewiesen.
 
Das Autohaus hatte in seinem Auftritt im Internet einen neuen Pkw beworben und wegen der Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen.

Der BGH hat heute die Revision eines von der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) abgemahnten Autohauses wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG zurückgewiesen.

Das Autohaus hatte in seinem Auftritt im Internet einen neuen Pkw beworben und wegen der Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Informationen hätten nach den Bestimmungen der PKW-Energiekennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) jedoch bereits auf den Internetseiten zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die DUH hatte abgemahnt und, da das Autohaus keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, anschließend Klage erhoben. Das LG Stuttgart gab der Klage statt. Das OLG Stuttgart wies die Berufung des Autohauses zurück, das daraufhin Revision zum BGH einlegte. Nach Auffassung des Autohauses sind die Abmahnung und nachfolgende Klage der DUH rechtsmissbräuchlich.

Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Der heute veröffentlichen Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass der BGH keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten der DUH feststellen konnte.

Überschüsse aus einer Marktüberwachung und deren Verwendung (auch) zu anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse seien jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung nicht lediglich vorgeschoben sei, sondern tatsächlich nur dazu diene, Einnahmen zu erzielen, um damit anderen Zwecke zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienten.

Allein die Anzahl der Abmahnungen und – wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben werde – anschließenden gerichtlichen Verfahren und die damit erzielten Überschüsse könnten den Verdacht des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Wenn es viele Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Normen gebe, setzte eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen entsprechen viele Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren voraus.

Eine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer der DUH, deren Gehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der DUH ausgemacht hätten.

Kein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten konnte der BGH aus dem von DUH regelmäßig angegebenen Streitwert von 30.000 € in gerichtlichen Verfahren ableiten. Die Abmahnkostenpauschale der DUH sei kostendeckend und ließe keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen.

Auch mit den Zuwendungen von Toyota in Form von Spenden und Sponsoring könnte der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nicht begründet werden, da sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch die DUH geführt hätten.

Um die Entscheidung des BGH abschließend bewerten zu können, müssen wir die Veröffentlichung des vollständigen Urteils abwarten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH Nr. 91/2019 v. 04.07.2019 >>

Gerichtliche Aktenzeichen
BGH, Urteil v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18
OLG Stuttgart, Urteil v. 02.08.2018, Az. 2 U 165/16
LG Stuttgart, Urteil v. 13.12.2016, Az. 41 O 31/16 KfH

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