Ein Franchisegeber, der eine Werbung für eine Verkaufsaktion zu Gunsten seiner Franchisenehmer veröffentlicht, muss darin die an der Aktion teilnehmenden Franchisenehmer mit Namen und Adresse benennen, wenn diesen es freisteht, an der Verkaufsaktion mitzuwirken. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden (Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14 – Fressnapf).
Das beklagte Unternehmen vertreibt seine Waren über eine Vielzahl selbstständiger Einzelhandelsunternehmen, die als Franchisenehmer unter der Bezeichnung „Fressnapf“ am Markt auftreten. Als Franchisegeber organisiert es zentral die Werbung für die Franchisenehmer in den einzelnen Verkaufsmärkten. In einem 24-seitigen Prospekt warb der Franchisegeber für eine zeitlich befristete Verkaufsaktion mit einer Reihe von Produkten. Auf der letzten Prospektseite waren unter der Überschrift „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer aufgeführt.
Der klagende Verbraucherverband beanstandete, dass sich aus der Werbung nicht ergab, welche der acht in der Werbung genannten Märkte an der Verkaufsaktion teilnahmen. Der BGH sah darin ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit und bestätigte die Verurteilung des Franchisegebers zur Unterlassung durch die Vorinstanz beim OLG Düsseldorf. Der Franchisegeber habe den Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten, indem er nicht angegeben habe, welche der von ihm auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der Verkaufsaktion teilgenommen hätten und wo die beworbenen Waren zu den angegebenen Preisen erworben werden konnten (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Der Verbraucher entnehme dem Prospekt, dass er die aufgeführten Produkte zumindest in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten Märkten kaufen könne.
An diesem Eindruck ändere auch der Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich“ nichts. Dieser Disclaimer sei nur klein gedruckt, sodass der Verbraucher keine Veranlassung habe, ihn zur Kenntnis zu nehmen, wie auch das Berufungsgericht angenommen hatte.
Es genüge nicht, dass sich der Verbraucher durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt informieren könne, ob dieser an der beworbenen Aktion teilnehme. Schon im Werbeprospekt sei klar, verständlich und eindeutig anzugeben, in welchen Märkten die beworbenen Artikel erhältlich seien.
Für diesen Wettbewerbsverstoß sieht der BGH auch den Franchisegeber als verantwortlich an. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasse auch das Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer.
Fazit:
Das ebenso klare wie strenge Urteil dürfte weitreichende Folgen für alle Franchisesysteme, Verbundgruppen und auch Genossenschaften im Einzelhandel haben. Der BGH hat ganz eng am konkreten Sachverhalt entschieden, in welchem ganz konkret acht Märkte mit Anschriften aufgeführt waren. Er musste sich vor diesem Hintergrund auch nicht dazu äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa ein Verweis auf nähere Informationen zu den teilnehmenden Märkten im Internet ausreichend ist. Er hat sich ferner nicht mit dem möglichen Zielkonflikt zwischen kartellrechtlich unzulässiger Bindung der Franchisenehmer mittels Preisaktionen auf der einen Seite und der lauterkeitsrechtlichen Verpflichtung zur Information über die teilnehmenden Franchisepartner (und einem möglicherweise entstehenden faktischen Zwang gegenüber den Franchisepartnern) auf der anderen Seite auseinandergesetzt. Das Urteil lässt damit über den konkreten Fall hinausgehende Fragen offen.
Die Rechtsprechung setzt hier – auch vorgegeben durch die EU-Lauterkeitsrichtlinie und die strikte Haltung des EuGH – ihre strenge Linie in Sachen Informationspflichten fort. Für die genannten Anbieter wird damit es nicht leichter, eine zentral gesteuerte Werbung für Preisaktionen in zulässiger Weise durchzuführen.
Weiterführende Informationen:
wn
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