Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem kürzlich erlassenen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde eines Nahrungsergänzungsmittelherstellers gegen ein Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 10.09.2020 – I ZR 233/19). Das Urteil des OLG Hamm ist damit rechtskräftig (OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2019 – I-4 U 40/17).
Sachverhalt
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Hersteller eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zimtextrakt auf Unterlassung geklagt. Dieser bewarb das Produkt mit den folgenden Angaben:
- „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel.“
- „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden.“
- „Sie [Zimtextraktkapseln] sind ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zimtextrakt und leisten einen Beitrag für gute Blutzuckerwerte.“
- „Durch wissenschaftliche Studie belegt: Senkt erhöhte Blutzuckerwerte und trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei.“
- „Sie sind ein Nahrungsergänzungsmittel mit Zimtextrakt und den Vitaminen C und E sowie den Mineralstoffen Zink und Chrom und leisten einen Beitrag für gesunde Blutzuckerwerte.“
Zudem bot er auf der Internetseite des Produkts einen Diabetestest an und verwies auf eine Studie zur Auswirkung von Zimtextrakt auf Diabetes. Schließlich enthielt auch der Produktname, der als Marke geschützt war, den Bestandteil „Diabet“.
LG Bielefeld und OLG Hamm
Das LG Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017 – 17 O 70/16) und das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2019 – I-4 U 40/17) verboten alle angegriffenen Werbeaussagen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, da sie weder in die Liste zulässiger Angaben eingetragen noch hinreichend wissenschaftlich erwiesen seien. Dabei ließ das OLG Hamm die Frage offen, ob die Angaben nach Art. 28 Abs. 5 HCVO zulässig seien, da sie jedenfalls nicht nachgewiesen seien. Auch das Angebot des Diabetestests und die Darstellung der Studie im Rahmen der Produktwerbung wurden als unzulässige krankheitsbezogene Werbung nach Art. 7 Abs. 3, 4 a) LMIV untersagt. Die Verwendung der eingetragenen Marke wurde hingegen aufgrund der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO nicht untersagt.
BGH
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Nahrungsergänzungsmittelherstellers zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BGH erforderten. Auch eine Vorlage an den EuGH sei nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 10.09.2020 – I ZR 233/19).
Dieses Urteil zeigt erneut, dass Lebensmittelunternehmer bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Botanicals (Pflanzen oder Pflanzenstoffe), die noch nicht zugelassen wurden, ein hohes Risiko tragen. Sie müssen die verwendeten Angaben durch hinreichende wissenschaftliche Nachweise belegen können. Die Anforderungen an den Beweis sind sehr hoch.