In zwei am 15. Dezember 2016 verkündeten Entscheidungen hat der BGH erneut festgestellt, dass die fehlende Energieverbrauchskennzeichnung beim Angebot von elektrischen Produkten sowohl im stationären als auch im Online-Handel einen Wettbewerbsverstoß darstellt (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. I ZR 213/15 und I ZR 221/15).
Energieverbrauchskennzeichnung im Onlinehandel
Für den Bereich des Onlinehandels bestätigt der BGH im Anschluss an seine Entscheidung vom 4. Februar 2016 (Az. I ZR 181/14), dass die fehlende Bereitstellung des vom Gesetzgeber verlangten Etikettes beim Verkauf von Haushaltskühlgeräten, Waschmaschinen und Elektrobacköfen einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil der Händler eine zum Schutze des Verbrauchers dienende Marktverhaltensregel nicht beachtet. Die Beklagte in einem der Verfahren hatte in ihrem Onlineshop derartige Geräte angeboten, ohne dem Verbraucher das vom EU-Gesetzgeber vorgesehene Energieetikett und die weiteren Informationen zugänglich zu machen. Vor dem Hintergrund des Ziels der Regelung, dass Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können, sieht der BGH beim Fehlen dieser Informationen einen Wettbewerbsverstoß. Zwar habe der EU-Gesetzgeber durch entsprechende neue Verordnungen die Darstellungsmöglichkeiten im Internet im Rahmen einer so genannten „geschachtelten Anzeige“ erleichtert. Es müssten aber in jedem Fall die entsprechenden Informationen zum Abruf für den Verbraucher hinterlegt sein. Da dies nicht der Fall war, sah der BGH hier einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an.
Energieverbrauchskennzeichnung im stationären Handel
Hinsichtlich der Angebote im stationären Handel stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Elektrogeräte wie Haushaltskühlgeräte, Haushaltsgeschirrspüler oder Backöfen nur dann nicht mit den vom europäischen Gesetzgeber vorgesehenen Energieverbrauchskennzeichnungsetiketten zu kennzeichnen sind, wenn sie im Geschäftslokal in undurchsichtigen Kartonverpackungen aufgestellt sind. Der EU-Gesetzgeber habe eine Anbringung dieser Etiketten an den Kartonverpackungen nicht vorgesehen, so dass die entsprechende Verpflichtung zur Kennzeichnung nur dann gilt, wenn der Verbraucher das konkrete Gerät sieht. Dann seien die Kennzeichnungen z. B. auf dem Kochfeld, an der Tür des Gerätes oder im Backraum erforderlich. Verpackte Geräte seien nicht „ausgestellt“ im Sinne der einschlägigen EU-Vorschriften.
F 5 0442/15
pbg
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