Home News BGH-Entscheidung zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung

BGH-Entscheidung zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jüngst in zwei Fällen entschieden, in denen die Namen prominenter Personen des öffentlichen Lebens zu Werbezwecken von der Zigarettenmarke „Lucky Strike“ verwendet worden waren. In einem der beiden Fälle wurde in einer Werbeanzeige mit einer zerdrückten Zigarettenschachtel und der Überschrift „War das Ernst? Oder August?“ geworben,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jüngst in zwei Fällen entschieden, in denen die Namen prominenter Personen des öffentlichen Lebens zu Werbezwecken von der Zigarettenmarke „Lucky Strike“ verwendet worden waren.

In einem der beiden Fälle wurde in einer Werbeanzeige mit einer zerdrückten Zigarettenschachtel und der Überschrift „War das Ernst? Oder August?“ geworben, womit auf tätliche Auseinandersetzungen, in die Ernst August Prinz von Hannover in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, angespielt wurde.

In einer weiteren Anzeige spielte man auf den Vertrieb des Buches „Hinter den Kulissen“ von Musikproduzent Dieter Bohlen an: Nach mehreren Gerichtsverfahren wurde dieses im Jahr 2000 mit geschwärzten Textpassagen angeboten. Die Lucky Strike-Werbung gestaltete sich nun so, dass zwei Zigarettenschachteln abgebildet waren, an denen ein schwarzer Filzstift lehnte. Darüber war der Text abgedruckt „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“, wobei einzelne Wörter geschwärzt waren, ohne den Text unleserlich zu machen.

Die beiden Kläger, Ernst August Prinz von Hannover und Dieter Bohlen, hatten einer Verwendung ihrer Namen durch Lucky Strike nicht zugestimmt und Zahlungsansprüche geltend gemacht. Nachdem die Instanzgerichte den Klagen statt gegeben hatten, hat der Bundesgerichtshof nun die Klagen abgewiesen.

Der Senat hat nach einer Interessenabwägung entschieden, dass die verfassungsrechtliche geschützte Freiheit der Meinungsäußerung vorliegend Vorrang hat. Die Werbeanzeigen verwendeten aktuelle Geschehnisse des allgemeinen gesellschaftlichen Interesses für satirische Werbeaussagen, so der Bundesgerichtshof. In den Streitfällen habe an den Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen anspielten, ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kläger.

Es werde auch nicht der Eindruck erweckt, die Kläger würden die beworbene Zigarettenmarke „Lucky Strike“ empfehlen. Ebenso sei eine beleidigende oder herabsetzende Wirkung der beiden Prominenten nicht gegeben, weshalb auch keine Verletzung ihrer Persönlichkeitsinteressen zustande käme.

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 108/2008 vom 5. Juni 2008 >>

Weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. I ZR 96/07 vom 5. Juni 2008 im Volltext – Zerknitterte Zigarettenschachtel >>

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. I ZR 223/05 vom 5. Juni 2008 im Volltext >>

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de