Die Wettbewerbszentrale hat in der Frage, wie im Rahmen eines Internetauftritts eine leichte Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung im Sinne des Teledienstegesetzes herbeigeführt werden kann, eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt.
Der BGH hatte in einem Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03), dessen Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, den Sachverhalt zu beurteilen, dass die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts nicht auf den ersten Blick erkennbar war. Vielmehr verbarg sich diese hinter dem in einer Navigationsleiste auf der Startseite befindlichen Link „Kontakt“ und dort wiederum hinter dem weiteren Link „Impressum“.
Ausgehend von der Feststellung, dass sich im Internetverkehr die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ zur Bezeichnung von Links, die zur Anbieterkennzeichnung führen, durchgesetzt haben, hält der BGH zwei Links zur Anbieterkennzeichnung im konkreten Fall für ausreichend, um den Vorgaben des Teledienstegesetzes zu genügen. Von den auf der Startseite angebrachten Links komme ausschließlich der Link „Kontakt“ als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Weiterhin scheitere die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung nicht daran, dass der Nutzer erst in zwei Schritten zu der Information gelange. Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordere regelmäßig kein langes Suchen.
Die Wettbewerbszentrale hält diese Argumentation für sachgerecht. Da jedoch bislang erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an eine leicht erkennbare Anbieterkennzeichnung bestand, hatte sie im Sinne aller Internetanbieter diese höchstrichterliche Entscheidung angestrebt.
Quelle: Eigene Recherche
Weiterführender Link: Volltext des Urteils abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen)
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