In einem als Musterverfahren von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess hat der BGH entschieden, dass die Werbebotschaft in einem Werbemittel grundsätzlich nicht gegenüber den erforderlichen Verbraucherinformationen zurücktreten müsse, dies aber nur der Fall sei, wenn für die Pflichtinformationen mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt werde (Urteil v. 11.04.2019, Az. I ZR 54/16 – Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II).
Die Beklagte hatte im Jahr 2014 einen ausklappbaren Werbeprospekt im Umfang von sechs Seiten im Format von 19 x 23,7cm als Beilage zu verschiedenen Zeitschriften und Zeitungen verbreitet. Dieser Prospekt enthielt auf der unteren Hälfte der rechten Ausklappseite eine heraustrennbare Bestellpostkarte, auf welcher sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Unter der Überschrift „So bestellen Sie bei …“ waren Telefon- und Faxnummer, Internetadresse und Postanschrift der Beklagten angegeben. In der Fußleiste fand sich jeweils die Überschrift „Bestellservice“ mit Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten. Auf der Startseite des Internetauftritts er Beklagten waren unter der Überschrift „Rechtliches“ über den Link „AGB“ die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aufrufbar.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Prospekt als unlauter. Ihrer Ansicht nach fehlte es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
Eine entsprechende Unterlassungsklage hatte vor dem LG Wuppertal Erfolg (LG Wuppertal, Urteil v. 21.07.2015, Az. 11 O 40/15). Das OLG Düsseldorf änderte das Urteil im Rahmen der Berufung teilweise ab, bestätigte aber die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Abmahnkosten in der beantragten Höhe (Urteil v. 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15). Im Rahmen der Revision der Beklagten legte der Bundesgerichtshof dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vor (Beschluss v. 14.06.2017, Az. I ZR 54/16, siehe dazu die >>).
Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 23.01.2019, Rs. C-430/17 – Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.) entschied der BGH nun zugunsten der Wettbewerbszentrale und wies die Revision der Beklagten zurück.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs steht der Wettbewerbszentrale ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Bei den Vorschriften der § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a §§ 1, 3, 4 EGBGB handle es sich um Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG.
Der Unternehmer habe den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, bei denen diesem ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zustehe, über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Biete das gewählte Fernkommunikationsmittel nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für diese Informationen habe der Unternehmer den Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren.
Im vorliegenden Fall gebe der Verbraucher mit der Ausfüllung und Einsendung des dem Prospekt beigefügten Bestellscheins eine Vertragserklärung gegenüber der Beklagten ab, weshalb ihm die Informationen über die Ausübung des Widerrufsrechts und über das Muster-Widerrufsformular bereits im Prospekt in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen seien. Dies habe die Beklagte in dem beanstandeten Prospekt jedoch nicht getan und sie könne sich auch nicht auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit berufen.
Nach der Vorabentscheidung des EuGH könne sich eine beschränkende, zeitliche oder räumliche Begrenztheit des Kommunikationsmittels nicht nur aus den Eigenschaften dieses Kommunikationsmittels ergeben, sondern auch aus der wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmers bezüglich der Dauer und des Raums einer Werbebotschaft. Auf der Grundlage dieser unternehmerischen Entscheidung sei zu prüfen, ob die Pflichtinformationen objektiv in dieser Werbung dargestellt werden könnten. Dabei komme es jedoch nicht auf die Vorstellungen des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügbaren Raums an.
Bei dem Werbeprospekt, für welches sich die Beklagte entschieden habe, sei es technisch und tatsächlich möglich gewesen die vorhandenen Seiten anders zu gestalten und so den notwendigen Raum für die Pflichtinformationen zu gewinnen. Herabgesetzte Informationsforderungen seien allein aufgrund der gestalterischen Entscheidungen des werbenden Unternehmens nicht gerechtfertigt. Auch hätte die Werbebotschaft gegenüber den Verbrauchern aufgrund der Anforderung, die Informationen objektiv in der Werbebotschaft darstellen zu können, nicht zurücktreten müssen – die Schwelle zur fehlenden objektiven Darstellbarkeit der Pflichtinformationen in der Werbebotschaft sei noch nicht überschritten gewesen.
Zudem sei dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular grundsätzlich zusammen mit der Widerrufsbelehrung zu übermitteln und es stehe dem Unternehmer gerade nicht frei, wie er den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular informiere. Nur wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werde, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stehe, sei der Unternehmer nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular zu Verfügung zu stellen, sondern könne dieses auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitteilen.
Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber ebenfalls nicht erfüllt, da in dem Prospekt der Beklagten ausreichend Raum für die Darstellung der Informationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars zur Verfügung gestanden hätte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt werde.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale zum Vorabentscheidungsersuchen des BGH v. 14.06.2017 >>
News der Wettbewerbszentrale zur Entscheidung des EuGH v. 25.01.2019 >>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BGH, Beschluss v. 14.06.2017, Az. I ZR 54/16 >>
OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15 >>
LG Wuppertal, Urteil v. 21.07.2015, Az. 11 O 40/15 >>
(lk/pbg)
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