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BGH entscheidet zum Verbraucher-Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Der BGH hat heute entschieden, dass dem Verbraucher beim Online-Matratzenkauf ein Widerrufsrecht zusteht (Urteil v. 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16).

Der BGH hat heute entschieden, dass dem Verbraucher beim Online-Matratzenkauf ein Widerrufsrecht zusteht (Urteil v. 03.07.2019, Az. VIII ZR 194/16).

Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Verfahren dem EuGH zunächst die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 16 lit. e VRRL dahin auszulegen sei, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes der aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet seien, auch Ware wie beispielsweise Matratzen gehören würden, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden könnten.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs i. R. d. Vorabentscheidungsersuchens hat der BGH nun entschieden, dass es sich bei dem Vertrag, in dessen Rahmen dem Verbraucher eine Matratze geliefert wird, die mit einer Schutzfolie versiegelt ist, nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB um einen Vertrag zur Lieferung versiegelter Waren handle, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet seien, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt worden sei.

Damit folgte der Bundesgerichtshof im Ergebnis und in der Begründung der Entscheidung des EuGH.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des BGH im Volltext

Die News zur Wettbewerbszentrale über die vorngegangenen Entscheidungen finden Sie hier:

Entscheidung des EuGH – News v. 27.03.2019

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH – News v. 21.12.2018

Vorabentscheidungsersuchen des BGH – News v. 12.12.2017

Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)

EuGH, Urteil v. 27.03.2019, Rs. C-681/17 – slewo // schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski

BGH, Beschluss v. 15.11.2017, Az. VIII ZR 194/16

(lk)

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