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BGH entscheidet zu flexiblen Katalogpreisen von Reiseveranstaltern

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zu flexiblen Katalogpreisen von Reiseveranstaltern liegt nunmehr die lang erwartete Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes vor. Gegenstand des Verfahrens war die Preisdarstellungspraxis der TUI Deutschland GmbH im Jahre 2006 herausgegebenen Katalog für das Zielgebiet „Mallorca, Spanien, Portugal“. Anders als sonst bei Reisekatalogen üblich erfuhr der Kunde nicht schon aus dem Preisteil den zu zahlenden Preis für die angebotenen Pauschalreisen. Vielmehr wurde er aufgefordert, die mit einem im Katalog dargestellten

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zu flexiblen Katalogpreisen von Reiseveranstaltern liegt nunmehr die lang erwartete Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes vor. Gegenstand des Verfahrens war die Preisdarstellungspraxis der TUI Deutschland GmbH im Jahre 2006 herausgegebenen Katalog für das Zielgebiet „Mallorca, Spanien, Portugal“. Anders als sonst bei Reisekatalogen üblich erfuhr der Kunde nicht schon aus dem Preisteil den zu zahlenden Preis für die angebotenen Pauschalreisen. Vielmehr wurde er aufgefordert, die mit einem im Katalog dargestellten Grundpreis korrespondierenden Flughafenabschläge und Flughafenzuschläge im Reisebüro zu erfragen.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstieß diese Preisdarstellungspraxis gegen die für Pauschalreisen geltenden Vorgaben zur Preiswerbung, wonach sich bereits aus dem verwendeten Reiseprospekt der konkrete Reisepreis – ohne zusätzliche Nachfragen an anderer Stelle – ergeben muss. Nachdem die Vorinstanzen diese Frage noch unterschiedlich beurteilt hatten, entschied der BGH nunmehr, dass diese Preisdarstellung zulässig ist (Urteil vom 29.04.2010, Az: I ZR 23/08). Der BGH begründet dies damit, dass die Preisdarstellung einen Preisänderungsvorbehalt enthalte, der nach der seit dem 01.11.2008 geltenden Regelung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV) zuläs-sig sei.

„Die Entscheidung räumt Reiseveranstaltern bei der Kataloggestaltung eine größere Preisflexibilität ein, wobei abzuwarten bleibt, ob und in welcher Form die Reiseveranstalter diese Möglichkeiten zukünftig nutzen werden“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. „Der Verbraucher wird sich allerdings zukünftig nicht mehr auf den Reisekatalog als alleinige Informationsquelle verlassen können. Vielmehr muss der Verbraucher weitere Aktivitäten unternehmen, um den Endpreis für die von ihm favorisierte Reise zu ermitteln“, so Schönheit in seiner Bewertung weiter.

Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

Weitere Informationen

Pressemitteilung Nr 92/10 des BGH >>

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