Der Bundesgerichtshof hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Bereitstellung eines Vertragsdokumentengenerators durch einen Verlag keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und damit auch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt ( BGH, Urteil vom 9. September 2021 , Az. I ZR 113/20).
Der beklagte juristische Fachverlag stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden den Käufern beziehungsweise Abonnenten verschiedene Fragen gestellt, die sie im Multiple-Choice-Verfahren beantworten müssen. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen ähnlich einem Formularhandbuch Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.
Der Bundesgerichthof hat dieses Angebot nicht als eine nach § 3a UWG unlautere Handlung angesehen, weil es keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt.
Die Tätigkeit des Verlages bestehe darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei werde der Verlag gerade nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Die Tätigkeit beschränke sich auf die Zusammenstellung von standardisierte Vertragsklauseln basierend auf den zuvor abgefragten Informationen des Abonnenten. Eine Beschäftigung mit den individuellen Verhältnisse des Anwenders finde – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments nicht statt. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.
Weiterführende Informationen
Pressmitteilung des Bundesgerichtshof vom 09.09.2021 >>
pbg
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