Mit Urteil vom 06.10.2010 hat der BGH entschieden, dass das Einstellen eines Gebrauchtfahrzeugs in der falschen Kilometerstandsrubrik einer Fahrzeugbörse im Internet nicht wettbewerbswidrig ist, wenn sich bereits aus der Ergebnisliste der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges ergibt (Az. I ZR 42/10).
In einer Fahrzeugbörse im Internet hat der Verbraucher die Möglichkeit, die Kriterien des gewünschten Fahrzeuges festzulegen, so z. B. den Kilometerstand, bei dem sich zwischen „beliebig“ oder einer bestimmten Kategorie wie z.B. „bis 5000 km“ auswählen lässt. Ein Kfz-Händler hatte nun in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift eingestellt: „BMW 320 d Tou.* Gesamt KM 112.970** ATM- 1.260 KM**. Obwohl der Kilometerstand bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erhebliches Kriterium für den Verbraucher ist, stellte der BGH fest, dass trotz Auswahl der falschen Kilometerstandsrubrik eine Täuschung des Verbrauchers jedenfalls dann ausgeschlossen sei, wenn sich die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges bereits aus der Überschrift des Inserats ergebe, die schon in der Ergebnisliste abgedruckt ist, d.h. der Liste mit den Fahrzeugen, die den vom Verbraucher festgelegten Kriterien entspricht.
Ob die Einstellung eines Fahrzeuges in einer falschen Rubrik unter anderen Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.09.2009, Az. 10 O 5/09) hatte der Klage noch stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 04.02.2010, Az. 4 U 141/09) hatte die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Begründung des Urteils des BGH vom 06.10.2010 (Az. I ZR 42/10) liegt noch nicht vor.
Quelle und weiterführende Informationen
sp
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