Der BGH hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Revision des Beklagten gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 15. April 2010 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10).
Das pharmazeutische Unternehmen hatte in Broschüren, die an Ärzte oder Heilpraktiker weitergegeben wurden, für seine registrierten homöopathischen Arzneimittel geworben. Das OLG Hamm hatte die Auffassung vertreten, dass das Werbeverbot des § 5 Heilmittelwerbegesetz nach seinem Wortlaut und Sinn und Zweck auch gegenüber Fachkreisen gelte. Zudem werde für Anwendungsgebiete in diesem Sinne geworben, auch wenn diese nur für die einzelnen Komponenten des Arzneimittels dargestellt seien.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
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