In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 19.03.2015, I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis) kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass ein Mobilfunkunternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es in Mahnschreiben gegenüber seinen Kunden folgenden Hinweis auf eine Meldung an die SCHUFA verwendet:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Der BGH ist der Auffassung, dass mit diesem Hinweis die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gem. § 4 Nr. 1 UWG unangemessen beeinflusst werde und ein Empfänger des Schreibens die Zahlung nur aus Furcht vor dem drohenden SCHUFA-Eintrag vornehme. Denn das beanstandete Mahnschreiben erwecke beim Empfänger den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist ausgleiche. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe daher die konkrete Gefahr, dass ein Verbraucher die Rechnung begleiche, obwohl er sie wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollte.
Quelle und weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 40/2015 >>
News: Wettbewerbszentrale beanstandet unlautere Ankündigung eines SCHUFA-Eintrags eines Energieversorgers >>
cb
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