Home News BGH: Der Begriff „diplomiert“ verweist i.d.R. nicht auf den akademischen Grad „Diplom“

BGH: Der Begriff „diplomiert“ verweist i.d.R. nicht auf den akademischen Grad „Diplom“

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) drückt die adjektivische Form „diplomiert“ in Deutschland nicht aus, dass eine Person berechtigt ist, den akademischen Grad „Diplom“ zu führen (Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12). Dies gelte vor allem für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze.

Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) drückt die adjektivische Form „diplomiert“ in Deutschland nicht aus, dass eine Person berechtigt ist, den akademischen Grad „Diplom“ zu führen (Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12). Dies gelte vor allem für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze. So verstehe der Verkehr die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahingehend, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Nach Ansicht des BGH ist die Sachlage bei einem Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainer, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, diese spezifischen Lernstörungen zu behandeln, vergleichbar.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin verpflichtet, nicht mehr mit der Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie- Trainerin“ zu werben und im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Berufsbezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ – mit oder auch ohne den Zusatz „(EÖDL)“ – in gleicher Weise irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist, wie die – ebenfalls mit oder ohne diesen Klammerzusatz verwendete – Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“, und deshalb die Vertragsstrafe verwirkt ist.

Dies hat der BGH verneint. Nach seiner Auffassung verweist die adjektivische Form „diplomiert“ nicht auf das Vorliegen eines akademischen Titels hin, sondern eher auf sein Fehlen. Dies gelte vor allem auch bei Verwendung der Bezeichnung mit dem Zusatz „(EÖDL)“. Dieser Zusatz weise weder auf eine in Deutschland erworbene noch auf eine in Deutschland anerkannte ausländische akademische Qualifikation hin. Ebenso rechtfertige der Umstand, dass neben der Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ die Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ verwendet wurde, keine abweichende Beurteilung.
cb

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