Home News BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben – Wettbewerbszentrale: Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen

BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben – Wettbewerbszentrale: Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17).

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17).

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

Die Entscheidung des BGH
Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Aufforderungsschreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.

„Die Entscheidung hat für die Inkassobranche, aber auch für alle anderen Unternehmen grundsätzliche Bedeutung.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung des BGH. „Inkassodienstleistern und Unternehmen kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht pauschal untersagt werden, berechtigte Forderungen geltend zu machen, nachdem sie eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert haben.“, so Breun-Goerke weiter. „Verbraucher müssen sich Zahlungsaufforderungen – auch von Inkassounternehmen – gefallen lassen, solange nicht andere unlautere Umstände hinzukommen.“

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Peter Breun-Goerke
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel. 06172/ 1215-18
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

Weiterführende Informationen

Anlage zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.08.2018 >>

BGH, Urteil vom 22.03.2018 – Zahlungsaufforderung (in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 20.07.2017 zum Urteil des EuGH >>

Urteil des EuGH vom 20.07.2017 >>

News der Wettbewerbszentrale vom 27.07.2018 // Irreführende Werbung für Legal-Tech-Dienstleistungen beschäftigt zunehmend die Gerichte – Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Portals für Abfindungsforderungen >>

News der Wettbewerbszentrale zum Urteil des OLG Bamberg „Zugelassenes Inkassounternehmen“ >>

Bericht aus Beck-Online über die Abtretung von Schadenersatzansprüchen aus der Mietpreisbremse >>

News der Wettbewerbszentrale zur wiederholten Schufa Belehrung >>

Homepage der Branchenverbandes BDIU >>

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