Home News BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer „Kostenlosen Zweitbrille“ durch Augenoptiker

BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer „Kostenlosen Zweitbrille“ durch Augenoptiker

Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.

Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.

Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung insbesondere, weil dieses Urteil für die betroffene Augenoptikbranche einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bietet. Die klare Beurteilung ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Sehhilfen Medizinprodukte sind und damit in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zielen u.a. darauf ab, bereits die Gefahr auszuschließen, dass sich ein Verbraucher zum Kauf eines Medizinprodukts schon deswegen entscheidet, weil ihm eine werthaltige Zugabe versprochen wird. „Wir gehen davon aus, dass einige Augenoptikbetriebe angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichtshofs ihre Werbestrategien überdenken müssen.“ erklärt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in einer ersten Einschätzung des Urteils.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr Ass. Peter Brammen
Wettbewerbszentrale
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Tel.: 040 / 3020010
E-Mail: brammen@wettbewerbszentrale.de

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T: +49 6172 12150
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