Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in einer Werbeanzeige für Elektrohaushaltsgeräte die jeweilige Typenbezeichnung angegeben werden muss (Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13).
Gegenstand dieser Entscheidung war eine Zeitungsanzeige eines Elektrohändlers, in der verschiedene Elektrogeräte wie z. B. Kühlschränke und Waschmaschinen verschiedener Markenhersteller abgebildet und unter Angabe des jeweiligen Preises sowie technischer Details beworben wurden. Nicht angegeben wurde die jeweilige Typenbezeichnung der Geräte (vgl. auch „Aktuelles“ vom 24.05.2012 >>).
Der Senat führt aus, wie bereits zuvor das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart, dass die Typenbezeichnung von Elektrohaushaltsgeräten ein wesentliches Merkmal im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG darstelle. Denn diese Typenbezeichnungen seien geeignet, die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren und den Verbraucher dadurch in die Lage zu versetzen, Preis- und Produktvergleiche durchzuführen oder Testergebnisse nachzulesen. Diese Informationsmöglichkeiten würden durch das Fehlen der Typenbezeichnungen zumindest in einer dem Sinn und Zweck des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert, wenn nicht sogar vereitelt.
(S 2 0794/11)
sj
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