Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder von Facebook, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.
Der klagende Verbraucherverband hatte Facebook wegen der Gestaltung der Funktion „Freunde finden“ in Anspruch genommen. Mit dieser Funktion wird der sich neu bei Facebook registrierende Nutzer veranlasst, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von Facebook zu importieren. Laut Facebook könne der Nutzer hierdurch feststellen, ob seine Freunde ebenfalls schon registriert seien. Die E-Mail-Adressen derjenigen Kontakte des Nutzers, die nicht Mitglied bei Facebook waren, wurden von Facebook importiert. Sodann wurde an diese Kontakte im Namen des Nutzers eine Einladungs-E-Mail verschickt, ohne dass hierzu eine Einwilligung vorlag.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10) hatte der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg (Kammergericht, Urteil vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12). Nach Auffassung des Kammergerichts handele es sich bei den über die Funktion „Freunde finden“ versandten Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer von Facebook registrierte Personen um unerlaubte belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG. Zudem täusche Facebook die sich registrierenden Nutzer darüber, was mit den E-Mail-Adressdaten geschehe, die der Nutzer über die Funktion „Freunde finden“ bei Facebook hochlade (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG). Dieser Ansicht schloss sich nunmehr auch der Bundesgerichtshof an und wies die Revision der Beklagten zurück.
Die Einladungs-E-Mails seien auch dann Werbung der Beklagten, wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst werde, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handele, mit der Dritte auf das Angebot der Beklagten aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails würden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden werden. Daher stellen die Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt nicht eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung dar.
Zudem habe die Beklagte den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ kläre nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Nichtmitglieder erfolge. Auch die vorhandenen weitergehenden Informationen könnten die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt sei.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des BGH Nr. 7/2016 vom 14.01.2016 >>
jok
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