In einem heute verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof das Arztbewertungsportal Jameda zur Löschung des Eintrages einer Dermatologin verurteilt (BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17, vgl. Pressemitteilung Nr. 034/2018 des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 >>).
Die klagende Ärztin hatte mit Jameda keine Vereinbarung zur Veröffentlichung ihrer Praxisdaten und verlangte die vollständige Löschung der über sie gespeicherten und auf der Plattform veröffentlichten Daten.
Der BGH stellt zu Beginn seiner heute zu dem Urteil veröffentlichten Pressemitteilung klar, dass er grundsätzlich an seiner bereits aus dem Jahre 2014 stammenden Rechtsprechung festhält: Danach muss der Arzt sowohl die Speicherung seiner personenbezogenen Daten und die Veröffentlichung von Bewertungen auf einem Portal dulden.
Im konkreten Fall sieht der Senat Jameda dennoch zur Löschung verpflichtet, weil bei der Klägerin als Nichtkundin des Portals Anzeigen konkurrierender Ärzte eingeblendet werden. Damit beschränke sich Jameda nicht auf die Wiedergabe der Bewertungen von Dritten, sondern schalte sich in den Wettbewerb zu Gunsten seiner zahlenden Kunden ein. Dann trete aber das Recht des Portals auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Grundrecht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung im konkreten Fall zurück. Die Ärztin könne daher in diesem Fall die Löschung ihres Eintrages auf dem Portal verlangen.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind mit der Entscheidung des BGH nur die Werbemöglichkeiten der Portalbetreiber eingeschränkt worden. Das grundsätzliche Konzept der Veröffentlichung auch von ungewünschten Bewertungen durch Jameda stellt der BGH nicht in Frage. Allerdings wird man eine endgültige Bewertung erst nach Vorlage der Entscheidungsgründe vornehmen können.
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pbg/ ck
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