Auch im Internethandel erkennt der Verbraucher in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früheren vom Unternehmer verlangten Preis.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen entschieden, dass im konkreten Fall die Preisgegenüberstellung keiner Aufklärung darüber bedurfte, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt: Der Verbraucher erkenne regelmäßig auch im Internethandel und auf einer Plattform wie Amazon.de, dass es sich bei einem durchgestrichenen Preis um den früher von dem werbenden Unternehmen verlangten Preis handele (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14).
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Internethändler auf Amazon.de einen Fahrradanhänger angeboten und dabei einen höheren dem niedrigeren mit „Angebot“ gekennzeichneten Preis gegenüber gestellt. Der höhere Preis war durchgestrichen. Diese Werbung hatte der klagende Konkurrent für irreführend gehalten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Der BGH sieht die beanstandete Werbung ebenfalls nicht als irreführend an und stellt fest, dass der Verbraucher bei dieser Sachlage erwarte, bei dem durchgestrichenen Preis handle es sich um den früheren eigenen Preis des Anbieters. Dies sei aus Sicht des maßgeblichen Verbrauchers auch eindeutig und bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Anders könne es nur dann sein, wenn der Verbraucher auf Grund der Gesamtumstände nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen könne, bei dem durchgestrichenen Preis handle es sich um den eigenen früheren Preis des Herstellers.
Als Beispiel nennt der BGH den Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung „Original Kanchipur“ (Urteil vom 17.3.2011, Az I ZR 81/09) zu Grunde lag. Seinerzeit hatte der Anbieter mit einem „Einführungspreis“ geworben, dem ein durchgestrichener Preis gegenüber gestellt war. In diesem Zusammenhang konnte der Verbraucher nicht erwarten, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den eigenen früheren Preis des Anbieters gehandelt habe.
Auch den Hinweis der Revision auf die Entscheidung des OLG Hamm (WRP 2013, 1073) hat der BGH nicht als stichhaltig angesehen. Gegenstand dieser Entscheidung war die Gegenüberstellung mit einem durchgestrichenen „statt“-Preis auf einer sogenannten Postenbörse. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auf die dort festgestellten Besonderheiten des Geschäftsmodells einer Postenbörse hin, die den Verbrauchern bekannt seien. Mit den vom Oberlandesgericht Hamm angenommenen Besonderheiten der Werbung einer Postenbörse sei der Streitfall aber nicht vergleichbar. Ohne konkreten Anlass werde der Verbraucher von Anbietern auf Amazon.de nicht die Preisstruktur einer Postenbörse erwarten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015, Az. I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II (in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) >>
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fp
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