Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes gehen bei der Wettbewerbszentrale nach wie vor Beschwerden von Verbrauchern, Mitbewerbern und Landesbehörden, aber auch Beratungsanfragen von Mitgliedsbetrieben und –organisationen ein, die die Werbung von hoheitlich beliehenen Schornsteinfegern betreffen. Diese können sich mit der Aufhebung des Nebenerwerbsverbots auch privatwirtschaftlich betätigen und werben für ihre Leistungen. Dabei kann es zu Wettbewerbsverstößen kommen, wenn die hoheitliche Stellung ausgenutzt wird oder amtlich erlangte Informationen verwendet werden, um den Absatz des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Lauterkeitsrechtlich geht es dabei um Verstöße unter dem Gesichtspunkt des Autoritäts- und / oder Vertrauensmissbrauchs (§ 4 Nr. 1 UWG), der Verschleierung des Werbecharakters der geschäftlichen Handlung (§ 4 Nr. 3 UWG), der Irreführung über die Reichweite hoheitlichen Handelns (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG) und des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UWG).
Die Wettbewerbszentrale hatte in der Vergangenheit auf diese Verstöße hingewiesen (vgl. News vom 31.03.2014 und vom 18.06.2013). In Bezug auf die eingereichten Beschwerden konnte allerdings positiv verzeichnet werden, dass die von der Wettbewerbszentrale im Wege der Abmahnung gerügten Verstöße kurzzeitig durch Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen beseitigt werden konnten.
Weitere Informationen zum Thema „Werbung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“ erhalten Sie in dem Beitrag von RAin Sennur Pekpak: Die Werbung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter Hinweis auf ihre hoheitliche Stellung.
spk
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