Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „glutenfrei“ auf der Verpackung von Rohwurstprodukten (z. B. Zwiebelmettwurst) eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) (1169/2011/EU) ist, da Glutenfreiheit kein besonderes Merkmal vergleichbarer Lebensmittel ist (Beschluss v. 01.07.2019, Az. 13 LA 11/19).
Zum Sachverhalt
Die Klägerin stellt Rohwursterzeugnisse her. Deutlich abgegrenzt vom Zutatenverzeichnis werden diese auf der Verpackung als „Ohne künstliche Aromen“, „Glutenfrei“ und „Laktosefrei“ bezeichnet. Der Beklagte nahm Proben dieser Erzeugnisse, die in der Folge durch das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit untersucht wurden. Im Untersuchungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass Erzeugnisse nur dann als „glutenfrei“ bezeichnet werden dürften, wenn sie einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufwiesen. Dies gelte aber nur, wenn nicht der Eindruck erweckt werde, „glutenfrei“ sei eine besondere Eigenschaft, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besäßen. Da der Zusatz glutenhaltiger Zutaten zu Rohwursterzeugnissen, wie den von der Klägerin hergestellten, nicht üblich sei, gälten Rohwürste grundsätzlich als „glutenfrei“. Die Klägerin erhob Feststellungsklage mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Auslobung „glutenfrei“ für die von ihr hergestellten Wursterzeugnisse nicht gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c LMIV verstoße. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (VG Osnabrück, Urteil v. 11.12.2018, Az. 3 A 213/17), die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Nach Ansicht des OVG Lüneburg stellt die Auslobung der von der Klägerin hergestellten Wursterzeugnisse als „glutenfrei“ eine sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c LMIV dar. Dies sei dann der Fall, wenn suggeriert werde, dass das Lebensmittel besondere Merkmale besitze, obwohl die vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen. Im vorliegenden Fall sei „Glutenfreiheit“ kein besonderes Merkmal von Rohwurst und vergleichbarer Lebensmittel, da diese regelmäßig glutenfrei seien. Dies sei auch irreführend, da nicht festgestellt werden könne, dass der insoweit maßgebliche durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher wisse, dass Rohwürste und Rohwursterzeugnisse von Natur aus glutenfrei seien und die Auslobung „glutenfrei“ daher nur auf Selbstverständlichkeiten hinweise.
Weiterführende Informationen
Beschluss des OVG Lüneburg im Volltext >>
fw
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