Das Landgericht Essen (Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 – 42 O 33/14) hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ sowie die Domain www.kleiderkammer-essen.de für einen gewerblichen Second-Hand-Laden untersagt, da mit dieser Geschäftsbezeichnung der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine karitative Einrichtung, zumal in Essen der Caritas-Verband die „Essener Kleiderkammer“ betreibt. Außerdem wurde die Werbung für den Verkauf von Textilien mit dem Hinweis „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ untersagt, da keinerlei Hinweis darauf erfolgt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Kontoauszug im Minus, Arbeitslosenbescheinigung, Bescheinigung von Job Center?). Dies ist intransparent und verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG.
(S 2 0912/13)
sj
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