Home News Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ stellt keine nach der Health Claims Verordnung verbotene Aussage dar

Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ stellt keine nach der Health Claims Verordnung verbotene Aussage dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12 entschieden, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ nicht gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) verstößt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2014, Az. I ZR 167/12 entschieden, dass die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ nicht gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) verstößt.

Die Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12) hatte angenommen, dass es sich bei der Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ um eine nährwertbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Health Claims Verordnung und damit um eine nach Art. 4 Abs. 3 Health Claims Verordnung für alkoholische Getränke unzulässige Angabe handelt. Durch die Aussage werde suggeriert, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben. Die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ stellt nach Auffassung des Gerichts keine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Health Claims Verordnung dar. Nach der Vorschrift ist eine Angabe jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Durch die Aussage „ENERGY & VODKA“ werde weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitze. Es werde lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. Aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ergebe sich ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handele, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende „energetische“ Wirkung des Getränks sei keine besondere Eigenschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Health Claims Verordnung.

Die Bezeichnung „ENERGY & VODKA“ verstoße auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar müsse ein Wodka nach den Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % aufweisen. Das schließe aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt sei, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten dürfe.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH vom 09.10.2014, Nr. 141/2014 >>

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