Ein großer hessischer Filialbäcker hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, zukünftig Brot nicht mehr mit der Bezeichnung „Eiweiß-Abendbrot Schlank im Schlaf – entspricht dem Abnehmkonzept von Dr. P.“ anzubieten. Für das Brot hatte der Bäcker in den Filialen und im Internet außerdem mit Aussagen wie „Mit dem Eiweiß-Abendbrot haben wir mit Unterstützung von Dr. P. ein leckeres Brot entwickelt, das sich hervorragend in das „Schlank im Schlaf“-Prinzip und damit in eine gewichtsbewusste Ernährung einbinden lässt“ und „Unser neues Brot garantiert eine geringe Insulinausschüttung und ermöglicht so eine Energieversorgung aus den Fettzellen und somit einen Fettabbau. Dr. P. hat diese Erkenntnis in Büchern und auf Seminaren veröffentlicht und konnte schon vielen Menschen helfen, gesünder zu leben“ geworben. Auch diese Aussagen werden in Zukunft nicht mehr verwendet.
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Aussagen als Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) und als Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) beanstandet.
Nach Art. 12c Health Claims Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel verboten, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe verweisen. Genau ein solcher Verweis wird durch die Einbeziehung von Dr. P., einem Facharzt für Innere Medizin, in die Bewerbung des „Eiweiß-Abendbrots Schlank im Schlaf“ vorgenommen. Dadurch soll dem „Eiweiß-Abendbrot“ eine besonders gesunde Note verliehen und gesundheitsbezogene Angaben wie „die geringe Insulinausschüttung ermöglicht so eine Energieversorgung aus den Fettzellen und somit einen Fettabbau“ als durch einen Arzt belegt hingestellt werden. Im Ergebnis macht sich der Filialbäcker durch die Empfehlungen das Insulin-Trennkost-Prinzip „Schlank im Schlaf von Dr. P.“ für das Brot zu Eigen. Eine derartige Kommerzialisierung von Empfehlungen Dritter, insbesondere Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe, ist nach Art. 12c der Health Claims Verordnung für Lebensmittel nicht erlaubt.
Daneben ist die Bewerbung des Brotes auch irreführend nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB. Die ausgelobten Wirkungen des Brotes – Einfluss auf die Insulinausschüttung und dem damit einhergehenden Fettabbau – sind nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen.
Az. F 4 0639/11
az
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