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Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ ist nicht irreführend

Die Bezeichnung „Paradiesecco“ für einen Perlwein ist nicht irreführend. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem aktuellen Urteil entschieden. Danach handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige geographische Angabe noch um eine unzulässige Bezeichnung einer Rebsorte.

Die Bezeichnung „Paradiesecco“ für einen Perlwein ist nicht irreführend. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 20.01.2010, Az 5 K 650/09.TR) . Danach handelt es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige geographische Angabe noch um eine unzulässige Bezeichnung einer Rebsorte.

Die Bezeichnung erinnere den Verbraucher nicht an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“, auch wenn in der Angabe der Wortteil „Paradies“ enthalten sei. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar.

Nach Auffassung des Gerichts erwartet der Verbraucher bei dieser Bezeichnung auch nicht, dass für den Perlwein die Rebsorte „Prosecco“ verwendet wurde. Denn das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass der so bezeichnete Perlwein aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt werde, nicht zu befürchten sei.

Damit darf nach dieser Entscheidung das Land Rheinland Pfalz dem Hersteller die Bezeichnung des Perlweins als „Paradiesecco“ nicht untersagen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Weiterführende Hinweise:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier >>

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