Mit Urteil vom 27.09.2007 (Az. 2 U 13/07) hat das Oberlandesgericht Stuttgart einem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger“ mit dem Zusatz „Maurer-, Beton und Stahlbeton“ zu verwenden, wenn es sich dabei nicht um den Bestelltenor handelt.
Dieser Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale vorausgegangen. Sie hatte beanstandet, dass die Bestellung des Sachverständigen nicht auf „Bausachverständiger“ laute und sich nicht auf Stahlbeton beziehe, sondern lediglich auf die Bereiche Maurer- und Betonbauerhandwerk. Aus diesem Grund sei die verwendete Bezeichnung „Bausachverständiger“ mit dem Hinweis auf „Stahlbeton“ irreführend.
Das Gericht hat die genannte Bezeichnung ebenfalls als irreführend erachtet und hierzu ausgeführt, dem durchschnittlichen Verbraucher erschließe sich „nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Bestellung des Beklagten zum Sachverständigen durch die Handwerkskammer für die Bereiche Maurer- und Betonbauerhandwerk erfolgt“ sei. Vielmehr werde ein erheblicher Teil der Angesprochenen zu Unrecht annehmen, in dem Beklagten einen in allen Fragen des Bauwesens Sachkundigen zu finden. Ein Sachverständiger, der mit einem inhaltlich weiteren Begriff werbe als im Wortlaut seiner Bestellung angegeben, nehme damit für sich in Anspruch, über die gesamte Reichweite nicht über besondere Erfahrung zu verfügen, sondern diese auch in vollem Umfang in einem Prüfungsverfahren nachgewiesen zu haben.
Den Klammerzusatz „Maurer-, Beton und Stahlbeton“ hielt der Senat nicht für ausreichend, eine unmissverständliche Klarstellung über den tatsächlichen Bestellungsumfang herbeizuführen.
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