Home News Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

So hat jüngst ein Anbieter von Ingenieurleistungen im Internet die Bezeichnung „xxx.Ingenieure“ als Logo verwendet, ohne selbst Ingenieur im Sinn des Ingenieurgesetzes zu sein.

Angabe von Referenzen muss den Tatsachen entsprechen

Außerdem wurde auf der Homepage unter der Rubrik „Referenzen“ mit dem Hinweis

„Unsere Auftraggeber 2013/14 … wir sind sehr glücklich, dass wir neben unseren privaten Auftraggebern bereits viele Investoren und Architekten von unseren Dienstleistungen überzeugen konnten“

geworben. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Architekturbüros namentlich aufgeführt. Damit wurde der Eindruck erweckt, dass für diese Architekturbüros Ingenieurleistungen in eigener Verantwortung erbracht wurden. Tatsächlich hat eine solche Zusammenarbeit mit diesen Architekturbüros nicht stattgefunden. In mehreren Fällen erfolgte überhaupt keine planerische Zusammenarbeit mit den genannten Architekturbüros, in einem anderen Fall handelte es sich lediglich um eine tageweise Unterstützung als freier Mitarbeiter in einer nicht verantwortlichen Position.

Die Wettbewerbszentrale hat sowohl die Bezeichnung im Rahmen des o.g. Logos als auch die o.g. Referenzangaben auf der Homepage als irreführend beanstandet. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde daraufhin abgegeben, so dass das Verfahren außergerichtlich beendet werden konnte.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich „Architekten/Ingenieure >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

(S 2 0361/15)
sj

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Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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