Ist bei einer Werbung mit „bis zu 70% Rabatt“ in einzelnen Kategorien von Textilien (Herren, Kinder) lediglich ein Anteil von unter 3% der aktuell erhältlichen Waren um 70% oder mehr reduziert, ist die Werbung irreführend. Das hat das LG Frankfurt in einem Eilverfahren der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 26.02.2021 entschieden (2-06 O 050/21).
Antragsgegner ist die H&M Hennes & Mauritz GBC AB mit Sitz in Stockholm (H&M). „Bis zu 70% Rabatt“ warb das Unternehmen Anfang Januar auf seiner Website für Kleidung und Wohnaccessoires. Unter dem Slogan befanden sich fünf Schaltflächen, mit denen Besucher des Online-Shops zu den Kategorien Damen, Herren, Divided, Kinder sowie H&M Home gelangen konnten.
Nach der Rechtsprechung erwartet der Verkehr bei einer derartigen Werbung, dass ein nennenswerter Anteil von Artikeln in der günstigsten Kategorie angeboten wird Der BGH hat zu einer ähnlichen Werbung eines Buchclubs einmal entschieden, dass ein Anteil von 15% der höchsten Kategorie nicht irreführend ist (BGH, Urteil I ZR 170/80 vom 10.02.1983 – Bis zu 40%).
Die Wettbewerbszentrale beanstandete im konkreten Fall als irreführend, dass in der Kategorie „Herren“ nur rund 2,5 % der Artikel um 70% oder mehr reduziert war, in der Kategorie „Kinder“ sogar nur 0,07%. Das entsprach in der Kategorie „Herren“ 41 von 1.455 Artikeln und in der Kategorie „Kinder“ nur 2 von 2.674 Artikeln.
Nachdem H&M binnen der gesetzten Frist nicht auf das Abmahnschreiben reagierte, beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Frankfurt/Main, die am 26.02.2021 ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde (2-06 O 050/21). Danach hat die Antragsgegnerin es zu unterlassen, mit dem Hinweis „Bis zu 70% Rabatt“ zu werben, wenn der Höchstsatz der Rabattierung nur bei unter 3% der rabattierten Artikel erreicht wird, wie geschehen in deren Onlineshop am 05. und 06.01.2021 in den Kategorien Herren und Kinder.
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Stockholm verweigerte zunächst die Annahme der Beschlussverfügung, gab aber schließlich durch ihre Anwälte eine Abschlusserklärung ab.
HH 3 0013/21
mb
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