Eine führende deutsche Großbank bewarb ihre Beratung und die von ihr angebotenen Produkte im Bereich der Altersvorsorge im Rahmen eines Fernsehspots mit dem Hinweis „Mit der besten Altersvorsorge Deutschlands“.
Als Beleg für diese Aussage wurde dabei das Testsiegel eines Testinstitutes eingeblendet. Das Testsiegel enthielt den Hinweis, dass die Bank bei diesem Test bezüglich Altersvorsorge den ersten Platz belegt habe. Ausgeblendet wurde in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass bei diesem Test lediglich 15 Filialbanken durch das Testinstitut überprüft worden waren.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend. Durch die Ausblendung des Hinweises auf den Umfang des Testes entstünde der Eindruck, als habe das Institut bei einem Test, der alle am Markt tätigen Anbieter, insbesondere die mehr als 500 Banken, aber auch Versicherungen und andere Anbieter von Altersvorsorgemodellen umfasst. Dies war aber nicht der Fall. In die Untersuchung waren lediglich 15 sogenannte Filialbanken einbezogen worden. Der im Testsiegel des Institutes vorhandene einschränkende Hinweis „Im Vergleich: 15 Filialbanken“ war in dem Fernsehspot ausgeblendet.
Nachdem die Bank sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob die Wettbewerbszentrale zum Landgericht Frankfurt am Main Klage. Weil das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass es ebenfalls davon ausgehe, dass der einschränkungslose Hinweis „Beste Altersvorsorge“ irreführend sei, entschloss sich die Bank in der mündlichen Verhandlung, den von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung anzuerkennen.
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