Dass die positive Bewertung eines Unternehmens durch Dritte – z. B. im Internet – nicht immer auf den guten Erfahrungen seiner Kunden basiert, zeigt der folgende aktuelle Fall:
Ein Online-Portal für Bestattungsunternehmen verknüpfte die Auflistung der Bestatter auf der eigenen Webseite mit einer Bewertung. Zum Teil wurden die Bestatter als „SEHR GUT“ oder „EXZELLENT“ bezeichnet, zum Teil waren die Angaben zu den Unternehmen mit dem Hinweis „KEINE Empfehlung!“ versehen. Diese nicht empfohlenen Unternehmen schrieb der Betreiber des Portals per E-Mail an. In dieser E-Mail führte er aus, dass alle lukrativen Aufträge aus seinem Portal direkt an die Konkurrenz gingen, die als sehr gut oder exzellent bewertet worden sei. Mit Worten wie „Nach meinen Angaben sind Sie doch mindestens für einen Eintrag als Top-Anbieter qualifiziert!?“ und „So kann das ja wohl für Ihr Haus nicht bleiben!!!“ bot er den Unternehmen unter der Bezeichnung „Business PLUS Tarif“ zum Preis von 119,- Euro u. a. an, die eigene Firma mit „SEHR GUT“ zu präsentieren – und zwar unmittelbar nach Vertragsschluss.
Die aus diesem Vorgehen resultierende Täuschung der Besucher des Portals über den Charakter und die Verlässlichkeit des dortigen Bewertungssystems hat die Wettbewerbszentrale gegenüber dem Betreiber wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) abgemahnt.
Die unterzeichnete Unterlassungserklärung ist am 22.11.2010 bei der Wettbewerbszentrale eingegangen. Das entsprechende Portal ist zurzeit geschlossen.
HH 1 0498/10 si
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig