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Best Price Garantie

Ein Möbelhändler bewarb in seinem Onlineshop sein Warensortiment mit einer „Best Price Garantie“. Diese „Best Price Garantie“ enthielt u. a. folgende Angaben:

„Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten… Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück… Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!…“.

Ein Möbelhändler bewarb in seinem Onlineshop sein Warensortiment mit einer „Best Price Garantie“. Diese „Best Price Garantie“ enthielt u. a. folgende Angaben:

„Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten… Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück… Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!…“.

Ein Verbraucher bestellte bei diesem Unternehmen einen Schreibtischstuhl, der unter dem Artikelnamen „Artus“ angeboten wurde. Dieser Stuhl wurde mit einer Verpackung geliefert, die als Bezeichnung „Merlin“ aufwies. Auch andere Mitbewerber haben diesen Bürostuhl unter der Bezeichnung „Merlin“ angeboten.

Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass die Werbung mit einer Preisgarantie nur dann zulässig ist, wenn der Werbende aufgrund einer Marktbeobachtung zu der Preisberühmung berechtigt und ein echter Preisvergleich möglich ist. Eine Vergleichbarkeit sei hier schon nicht gegeben, da das beklagte Unternehmen das Produkt umbenannt hat. Erst recht liege eine Irreführung vor, wenn das beworbene Produkt bei einem Mitbewerber wesentlich günstiger zu erhalten ist.

Das Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 13.03.2014, Az: 1 HK O 53/13) vertrat die Auffassung, dass die Werbung bereits deswegen unzulässig sei, weil das werbende Unternehmen aufgrund eigener Marktbeobachtung nicht davon ausgehen konnte, im Preiswettbewerb zur Spitzengruppe zu gehören. Es konnte insofern nach Auffassung des Gerichts bei dem gegebenen Sachverhalt dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Umbenennung des Schreibtischstuhls noch eine ausreichende Vergleichbarkeit für Kunden gegeben war.

In den Entscheidungsgründen wies das LG Coburg allerdings darauf hin, dass bei einer Werbung mit einer „Best Price Garantie“ im Internet die Ware, auf die sich diese Preisgarantie bezieht, so klar bezeichnet sein muss, dass ein Interessent das Vergleichsangebot der Konkurrenz ohne Weiteres auffinden kann, um gegebenenfalls die Garantie einlösen zu können. Hierbei sei ein längeres Suchen zumutbar, außerdem müsse sich die Garantie auf Waren beziehen, die auch von anderen Anbietern geführt werden.

(S 2 0428/13)
sj

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Tannenwaldallee 6
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