Die deutsche Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Beratungshauses warb per E-Mail um Kunden mit Informationen zum Abschluss eines Unternehmenskaufes, bei dem dieses Unternehmen als Berater mitgewirkt hatte. Im Rahmen dieser E-Mail beschrieb das Unternehmen seine Tätigkeit neben der Firmenbezeichnung mit dem Hinweis „Investment Banking“.
Tatsächlich besaß das Unternehmen jedoch keine Bankerlaubnis. Nach § 39 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes darf die Bezeichnung „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Bank“ oder „Bankier“ enthalten ist, nur von Unternehmen geführt werden, die eine entsprechende Bankerlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzen. Eine solche Erlaubnis besaß die Beratungsfirma jedoch nicht, so dass die Wettbewerbszentrale den entsprechenden Hinweis sowohl als irreführend als auch als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel beanstandete.
Auch im Rahmen eines bei der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden abgehaltenen Aussprachetermins konnte sich das Beratungsunternehmen nicht bereitfinden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem festgestellt werden musste, dass das Unternehmen nicht nur in dieser E-Mail, sondern auch auf seiner Homepage die von ihm angebotenen Dienstleistungen bewarb unter dem Slogan „Premier Investment Banking“, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Unterlassung mit dem Ziel, dem Unternehmen sowohl die Verwendung des Begriffes „Investment Banking“ als auch die Verwendung des weiteren Hinweises „Premier Investment Banking“ untersagen zu lassen, jedenfalls solange, als eine entsprechende Erlaubnis zur Durchführung von Bankgeschäften gemäß
§ 32 Kreditwesengesetz nicht vorliegt. Kurz vor Durchführung des vom Landgericht Wiesbaden bereits anberaumten Verhandlungstermines entschloss sich das Unternehmen, den Klageanspruch der Wettbewerbszentrale doch noch anzuerkennen, so dass das Landgericht Wiesbaden im Wege des Anerkenntnisurteiles (Urteil vom 29.11.2011, AZ 13 O 56/11 (F 5 0249/11)) dem Unternehmen die weitere Verwendung der Begriffe „Investment Banking“ bzw. „Premier Investment Banking“ untersagte. Die Entscheidung bestätigt die strenge Auslegung von Regeln zum Bezeichnungsschutz, der Verbraucher wie Gewerbetreibende vor Irreführungen schützen soll.
pbg
F 5 0249/11
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