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Belästigende Werbung: Telefax- und E-Mail-Werbung

Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:
Die Werbung per Telefax

Aufgrund vielfacher Beschwerden, weist die Wettbewerbszentrale auf folgendes hin:

Die Werbung per Telefax oder E-Mail ist nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor konkret in diese Art der Werbung eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Es kommt nicht mehr – wie früher- auf eine eventuell mutmaßliche Einwilligung an. Diese ist nur noch bei Werbeanrufen per Telefon relevant.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de