Vom 1. Juli 2005 an sind die Krankenkassen von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 % abzusenken. Das Landgericht Erfurt hat nun auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Thüringer Krankenkasse untersagt, auf eine Beitragssatzsenkung zum 1. Juli hinzuweisen, ohne gleichzeitig deutlich zu machen, dass die Beitragssatzsenkung auf einer gesetzlichen Vorgabe beruht (Beschluss vom 31.05.2005 – 1 HK O 122/05). Die Krankenkasse hatte den Eindruck erweckt, die Senkung erfolge aufgrund eines langjährigen vernünftigen Kostenmanagements, soliden Haushaltens und der positiven Mitgliederentwicklung. Davon, dass die Krankenkasse – wie andere Kassen auch – lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommt, war in der Anzeige nicht die Rede.
Das Landgericht Saarbrücken verlangt sogar einen aufklärenden Hinweis, wenn lediglich auf den Umfang der Beitragssatzsenkung hingewiesen wird, ohne dass dies auf die eigene Leistungsfähigkeit zurückgeführt wird. Es verbot mit Beschluss vom 1.06.2005 – 7 II O 69/05 – einer saarländischen Krankenkasse die Weiterverwendung der irreführenden Aussagen.
Die Gerichte folgten damit der Auffassung der Wettbewerbszentrale. „Im Sinne eines fairen Wettbewerbs unter den Krankenkassen werden wir auch weiterhin dafür sorgen, dass sich nicht einige Krankenkassen bei der Mitgliederwerbung unlautere Vorteile aus der Gesetzesänderung verschaffen“, so Dr. Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied des Wirtschaftsverbandes aus Bad Homburg. „Auch der Verbraucher, der einen Krankenkassenwechsel plant, sollte bedenken, dass jede Krankenkasse zum 1. Juli den Beitragsatz um 0,9 % senkt.“
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Frau Rechtsanwältin Koeber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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