Home News Beiersdorf darf Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbieten – Wettbewerbszentrale sieht in Urteil Signalwirkung für Kosmetikindustrie

Beiersdorf darf Cremes nicht mehr in irreführender Packungsgröße anbieten – Wettbewerbszentrale sieht in Urteil Signalwirkung für Kosmetikindustrie

Die Wettbewerbszentrale hat der Firma Beiersdorf gerichtlich untersagen lassen, die Gesichtscremes „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja“ und „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja“ in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15). Auch wenn der Senat von einer Einzelfallentscheidung ausgeht und die Revision nicht zugelassen hat, dürfte aus Sicht der Wettbewerbszentrale von dieser Entscheidung eine erhebliche Signalwirkung für die Kosmetikindustrie ausgehen.

Die Wettbewerbszentrale hat der Firma Beiersdorf gerichtlich untersagen lassen, die Gesichtscremes „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja“ und „NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Nachtpflege Soja“ in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15). Auch wenn der Senat von einer Einzelfallentscheidung ausgeht und die Revision nicht zugelassen hat, dürfte aus Sicht der Wettbewerbszentrale von dieser Entscheidung eine erhebliche Signalwirkung für die Kosmetikindustrie ausgehen.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Aufmachung der Kosmetikprodukte als sog. „Mogelpackung“ und daher als irreführend beanstandet. Sie ist der Auffassung, dass mit der Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten vorgespiegelt und der Verbraucher getäuscht wird, weil die in Faltschachteln befindlichen Tiegel auf einem „Papp-Podest“ aufsitzen. Die Faltschachteln weisen eine Höhe von ca. 7 cm auf, die Tiegel haben eine Höhe von ca. 4 cm. Auf der Unterseite ist die Füllmenge von 50 ml angegeben. Zudem befindet sich auf einer der Seiten die Abbildung eines Tiegels mit der Unterschrift „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“.

Beiersdorf lehnte die Abgabe der von der Wettbewerbszentrale geforderten Unterlassungserklärung ab und bekam zunächst in erster Instanz Recht (LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14). Die Wettbewerbszentrale legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Das OLG Hamburg hat die Produktaufmachung nun als irreführend untersagt, weil der Verbraucher über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produkts getäuscht werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Richter weisen darauf hin, dass der Hohlraum fast 43 % des Volumens der Gesamtverpackung ausmache und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte.

Die Argumentation von Beiersdorf, die Füllmenge sei auf der Verpackungsunterseite angebracht, überzeugte das Gericht nicht. Es hielt dem entgegen, dass die Füllmenge allein keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zulasse.
Ebenso wenig räumt nach Auffassung des Gerichts die auf der Verpackungsseite angebrachte Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“ falsche Vorstellungen des Verbrauchers vom Inhalt der Verpackung aus. Die Richter gehen davon aus, dass der Verbraucher „auf Sicht aus dem Regal heraus“ einkauft. Einem erheblichen Teil der Verbraucher werde daher die Abbildung des Tiegels auf der Seitenfläche der Verpackung in der Regel nicht ins Auge fallen. „Krasse Unterschiede zwischen Verpackungsgröße und Inhalt, wie sie im Streitfall vorliegen, erwartet der Verkehr nicht.“, so das Gericht in den Urteilsgründen.

Die Entscheidung zeigt aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass die Rechtsprechung an Pflegeprodukte und deren Verpackung keine grundsätzlich anderen Maßstäbe anlegt als an Produkte anderer Branchen, etwa Lebensmittel. „Das Urteil könnte aufgrund der deutlichen Ausführungen des Gerichts Auswirkungen auf die gesamte Kosmetikbranche haben.“, meint Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Kosmetikbereich. „Es ist nicht nur wichtig für Verbraucher, sondern auch für wettbewerbskonform agierende Mitbewerber. Diese haben das Nachsehen, wenn Verbraucher sich von einer solchen Verpackung beeinflussen lassen und das Produkt mit vermeintlich mehr Inhalt kaufen.“, so Köber weiter.

Update vom 11.01.2017:
Gegen die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 20/15 hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat mit Beschluss vom 15.12.2016 die Revision zugelassen (Az. I ZR 78/16).

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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