Home News Bei Streitfällen gilt für den Verbraucher regelmäßig das Recht seines Landes

Bei Streitfällen gilt für den Verbraucher regelmäßig das Recht seines Landes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden auch dann vor den heimischen Gerichten verklagen kann, wenn der betroffene Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde (Urteil in der Rechtssache C-190/11).

Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin ein Auto in Hamburg gekauft. Auf das Auto war sie durch das Internet aufmerksam geworden. Als aufgrund von Mängeln der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, verklagte sie den Verkäufer in Österreich.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden auch dann vor den heimischen Gerichten verklagen kann, wenn der betroffene Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde (Urteil in der Rechtssache C-190/11).

Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin ein Auto in Hamburg gekauft. Auf das Auto war sie durch das Internet aufmerksam geworden. Als aufgrund von Mängeln der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, verklagte sie den Verkäufer in Österreich. Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass die gewerbliche Tätigkeit des Autoverkäufers auf Österreich ausgerichtet gewesen ist, weil die Website dort zugänglich gewesen sei. Außerdem habe es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe.

Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof klar, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des inländischen Rechts ist, dass der Verkäufer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Insoweit sind die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Weitere Informationen

Pressemitteilung Nr. 113 des EuGH >>
Urteil in der Rechtssache C-190/11 >>

cb

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