Nach einer Entscheidung des OLG Köln dürfen auf einer Webseite für Kfz-Versicherungsvergleiche keine Tarife ohne Preisangabe in dem Preisvergleich aufgeführt werden (Urteil v. 12.04.2019, Az. 6 U 191/18). Dies stelle eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.
Die Klägerin bietet Kraftfahrzeug-Versicherungen an. Die Beklagte bietet auf einer Webseite Versicherungsvergleiche an. Dabei kann der Internetnutzer verschiedene Kriterien definieren, anhand welcher die Beklagte eine Liste erstellt, die einen Überblick über Versicherungsprodukte verschiedener Anbieter enthält welche die gestellten Kriterien erfüllen. Dann hat der Nutzer die Möglichkeit, die angezeigten Tarife nach unterschiedlichen Kriterien sortieren zu lassen oder mehrere angezeigte Tarife einem Direktvergleich zu unterziehen, in dem die einzelnen Leistungsmerkmale der von ihm ausgewählten Tarife direkt gegenüber gestellt werden.
Die Versicherungsgruppe der Klägerin arbeitet nicht mit der Beklagten zusammen und stellt dieser keine technischen Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Tarife ich Echtzeit abrufen zu können. Dennoch tauchten ihre Versicherungsprodukte in den Vergleichsergebnissen der Beklagten auf, wobei die jeweiligen Tarife jeweils auf einer der letzten Seite der Trefferliste ohne Angabe eines Preises erschienen. Sie waren mit dem Hinweis versehen, dass eine Preisberechnung nicht möglich sei.
Eine Unterlassungsklage der Klägerin vor dem LG Köln war nicht erfolgreich (Urteil v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17). Nach Ansicht des Gerichts lag kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, weil der Vergleich der Beklagten kein reiner Preisvergleich sei und die Merkmale der Tarife, die tatsächlich verglichen würden, auch wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch seien.
Die Berufung der Klägerin vor dem OLG Köln hatte aber Erfolg.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass eine vergleichende Werbung vorliege und diese gegen § 6 Abs. 2 UWG verstoße. Es gäbe zwar grundsätzlich bei vergleichender Werbung keine Verpflichtung zur Vollständigkeit wenn verschiedene Faktoren verglichen würden. Die konkrete Werbung der Beklagten sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG deswegen unlauter, weil die Darstellung der Beklagten ein reiner Preisvergleich sei. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs erfolge keine vergleichende Gegenüberstellung der sonstigen Leistungen der jeweiligen Versicherungsleistungen. Zum einen bewerbe die Beklagte ihre Leistungen damit, Preise für Leistungen miteinander zu vergleichen, und stelle so den Preisvergleich werblich in den Vordergrund. Zum anderen stelle die Art der Darstellung den Vergleich der Preise derart in den Vordergrund, dass der Verbraucher allein die Gegenüberstellung der Preise als wesentliches Kriterium ansehe. Es ergebe sich auch nichts anderes daraus, dass der Nutzer bestimmte Kriterien für den Preisvergleich vorgeben könne, da die Eingabe der Kriterien letztlich ausschließlich mit dem Zweck erfolge, einen Preisvergleich unter Vorgabe der Kundenkriterien zu ermöglichen.
Weiterführende Informationen
Urteil im Volltext aus der Rechtsprechungsdatenbank NRW-Entscheidungen >>
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LG Köln, Urteil v. 18.09.2018, Az. 31 O 376/17 >>
(lk/pbg)
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