Die Wettbewerbszentrale wurde im Rahmen einer Beschwerde auf die Umverpackung von Zigarettenpapieren aufmerksam gemacht, die u. a. die Aussage „NATRUAL HEMP GUM“ enthielt. Nach der Aussage der Beschwerdeführer bestand die Gummierung des Zigarettenpapiers jedoch nicht aus Hanf als wesentlichem Inhaltsstoff.
Bei dem in der beanstandeten Verpackung enthaltenem Produkt handelt es sich um ein gummiertes Zigarettenpapier. Ausgehend von der Angabe „NATURAL HEMP GUM“ besteht die Gummierung vollständig aus natürlichem Hanf als Rohstoff.
Nach einer Überprüfung in einem unabhängigen Analyselabor konnten in der Gummierung keine Hanfbestandteile festgestellt werden. Geprüft wurden sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe wie z.B. Cannabinoide, da diese als Markerkomponenten für die Verwendung von Hanfpflanzen herangezogen werden können. Derartige Inhaltsstoffe konnten nicht nachgewiesen werden. Dieses Ergebnis sprach dafür, dass die Gummierung nicht aus Hanf bestand.
Auf die von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbeaussage ausgesprochene Abmahnung wurde die Unterlassungserklärung abgeben, das Unternehmen wies in einem begleitendem Schreiben daraufhin, dass es sich bei der Umverpackung um einen Altbestand handeln würde, der in dieser Form nicht mehr vertrieben würde. Gleichzeitig verpflichtete sich das Unternehmen freiwillig seine gewerblichen Abnehmer innerhalb von 7 Tagen ab Abgabe der Unterlassungerklärung darüber zu informieren, dass diese die Lagerbestände des beanstandeten Zigarettenpapiers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr in den Verkehr bringen dürfen, sofern die Gummierung nicht aus Hanf als wesentlichem Inhaltsstoff besteht.
Mitunter gestalten sich wettbewerbsrechtliche Verfahren als aufwendig und kostenintensiv. Da die Beweislast in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bei Beanstandungen einer Irreführung bei dem abmahnenden Verband liegt, musste in diesem Fall zunächst ein kostenintensives Testverfahren in einem unabhängigen Labor durchgeführt werden.
DO 1 0399/17
(es)
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