Home News Behörden überprüfen Autohäuser – Marktüberwachung Ökodesign/Energieverbrauchskennzeichnung

Behörden überprüfen Autohäuser – Marktüberwachung Ökodesign/Energieverbrauchskennzeichnung

Die Wettbewerbszentrale hat Kenntnis davon erhalten, dass das Landesamt Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Überprüfungen vor Ort bei Autohändlern wegen der Regelungen der Pkw-EnVKV und des EnVKG vornimmt. Konkret geht es bei der Betriebskontrolle darum, ob die Preisliste Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung bei den Neufahrzeugen, die im Autohaus oder auf dem Firmengelände präsentiert werden, verwendet wird.

Die Wettbewerbszentrale hat Kenntnis davon erhalten, dass das Landesamt Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Überprüfungen vor Ort bei Autohändlern wegen der Regelungen der Pkw-EnVKV und des EnVKG vornimmt. Konkret geht es bei der Betriebskontrolle darum, ob die Preisliste Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung bei den Neufahrzeugen, die im Autohaus oder auf dem Firmengelände präsentiert werden, verwendet wird.

Nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Pkw-EnVKV vom 05.06.2014 müssen bei der Ausstellung, dem Angebot zum Kauf oder Leasing neuer Personenkraftwagen nach dem 30.06.2014 diese mit aktualisierten Preisangaben der Energieträgerkosten gemäß der Preisliste Kraftstoffe versehen werden.

Die Behörde moniert in einem Fall, der Händler habe falsche Kraftstoffpreise angegeben. Es geht – anders als in den sonst üblichen Fällen – nicht darum, dass der Händler keine Angaben zu den Emissionen und Verbräuchen der Neufahrzeuge gemacht hat. Es geht auch nicht darum, dass er keine Angaben zu den Kraftstoffpreisen gemacht hat. Es geht vielmehr darum, dass er die Kraftstoffpreise selbst ermittelt und sich nicht an die mit der Bekanntmachung aktualisierten Preisangaben gehalten hat. Wenn man berücksichtigt, dass die Preise in der Preisliste Kraftstoffe mehrere Monate alt sein können, dann sind die Bemühungen des Autohändlers, aktuelle Preise zu ermitteln, zumindest für den Autointeressenten von Vorteil. Gleichwohl muss der Händler aber auf die in der Bekanntmachung des Ministeriums genannten Preise zurückgreifen.

Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,– geahndet werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden hier mit Augenmaß Ordnungswidrigkeitenverfahren führen und bei Fallkonstellationen, wie vorliegend geschildert, bereits im Anhörungsverfahren die Sache einstellen, d.h. keinen Bußgeldbescheid erlassen.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale empfiehlt daher den Autohändlern: „Überprüfen Sie, dass neben den erforderlichen Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen auch die richtigen Durchschnittspreise für Kraft- und Brennstoffe (Benzin, Super, Diesel, Biodiesel, Ethanolkraftstoff, Pflanzenölkraftstoff, Flüssiggas, Erdgas) und andere Treibstoffe (Strom, Wasserstoff) bei der Ausstellung sowie dem Angebot zum Kauf oder Leasing neuer Personenkraftwagen präsentiert werden. Denn dann können Sie als Händler einer Marktüberwachung gelassen entgegensehen.“

ao

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