Die Zeiten, in denen batteriebetriebene Lampen allenfalls zusätzlich am Fahrrad montiert werden durften, sind vorbei. Zum 01.08.2013 wurde die Vorschrift in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), nach der Fahrräder für den Betrieb des Scheinwerfers und des Rückstrahler zwingend mit einem Dynamo ausgerüstet sein mussten, aufgehoben. Heute reicht eine Ausstattung nur mit Batterieleuchten aus. Dennoch ist Vorsicht geboten. Ebenso wie das Dynamolicht müssen batteriebetriebene Fahrradlampen amtlich genehmigt und mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Entsprechend zugelassene Leuchten erkennt man an der sogenannten K-Nummer (Wellenlinie + Buchstabe „K“ + fortlaufende Nummer, z. B. K 123). Leuchten ohne K-Nummer dürfen nicht nur nicht im Straßenverkehr verwendet werden. Bereits das „Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ ist verboten (§ 22 Absatz 2 StVZO).
Batterieleuchten ohne K-Nummer werden in der Regel mit einem Hinweis auf die fehlende Zulassung nach der StVZO angeboten. So war es auch bei einem LED-Fahrradlampen-Set, das in einem Onlineshop im Internet in der Rubrik „Fahrrad-Zubehör“ als „Freizeit-Leuchte“ eingestellt war. Das Set wurde zusammen mit sogenannten Click-Halterungen verkauft, deren Maße auf den üblichen Durchmesser von Fahrradlenker und Sattelstange abgestimmt waren. Fotos dokumentierten die Montage der Leuchten an einem Fahrrad. Trotz der Bezeichnung als „Freizeit-Leuchte“ und des prominent platzierten Hinweises, dass die Leuchten nicht den deutschen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht die vorgeschriebene Fahrradbeleuchtung ersetzen, kommt das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.12.2014, Az. 4 U 45/14 zu dem Ergebnis, dass trotzdem ein „Feilbieten zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ i. S. v. § 22 Absatz 2 StVZO gegeben ist. Im Interesse der Verkehrssicherheit müsse auf die objektive Verwendungsmöglichkeit der Leuchten abgestellt werden. Ob dies bei multifunktionalen Erzeugnissen (hier: unbedenkliche Verwendung als Taschenlampe) sachgerecht sei, könne dahin gestellt bleiben, da die Leuchten nach der erkennbaren Zielrichtung der Werbung subjektiv zur Verwendung an einem Fahrrad im Straßenverkehr beworben worden seien. Der Disclaimer könne den tatsächlichen Einsatz als Fahrradbeleuchtung im Straßenverkehr nicht verhindern. Er bringe lediglich die Erwartung des Händlers zum Ausdruck, dass Kunden die Leuchten im Straßenverkehr verwenden werden. Von seiner Verantwortung könne sich der Händler nicht freizeichnen.
„Wenn Fahrradhändler nicht zugelassene Fahrradlampen anbieten, laufen sie“, so RAin Silke Pape von der Wettbewerbszentrale, „nicht nur Gefahr, abgemahnt zu werden. Zusätzlich droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR“.
(M 3 0305/13)
sp
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig