Am 17.12.2010 hatten wir über ein Urteil des LG Heilbronn zur Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und “Spunpolyester“ für textile Bekleidung berichtet (News der Wettbewerbszentrale: ”LG Heilbronn untersagt Verwendung der Rohstoffgehaltsangabe „Bambus“ und „Spunpolyester“ für textile Bekleidung“ ).
Die Gegenseite hatte zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart (Az. 2 U 6/11) hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass es der vom Landgericht vertretenen Auffassung in allen relevanten Punkten folgen wird. Insbesondere hat das Gericht die Gegenseite darauf hingewiesen, dass das Textilkennzeichnungsgesetz in jedem Fall zur Anwendung komme, weil unter „Letztverbraucher“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Textilkennzeichnungsgesetz jeder zu verstehen sei, welcher die Ware nicht weiter umsetze oder weiter verkaufe.
Der Senat empfahl die Rücknahme der Berufung. Dieser Empfehlung ist der Beklagte nachgekommen.
S 1 0823/08
fp
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